Leider existiert in Deutschland für physiotherapeutische Leistungen nach wie vor keine verbindliche Gebührenordnung. Die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. -für Heilpraktiker (GebüH) gelten für unsere Leistungen ausdrücklich nicht. Für unsere Preisgestaltung legen wir daher die Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) zu Grunde. Diese fasst die am Markt „ortsüblichen“ und „angemessenen“ Vergütungen zusammen und definiert für physiotherapeutische Privatleistungen die gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung anzusetzenden Steigerungsfaktoren. Wir befinden uns mit Steigerungsfaktoren von 1,27 bis 1,53 deutlich innerhalb des empfohlenen Rahmens. Einige private Krankenversicherungen beziehen sich in ihren Abrechnungen auf das Verzeichnis der sog. beihilfefähigen Höchstbeträge. Diese regeln lediglich die Höhe der anteiligen Kostenübernahme für Bedienstete des öffentlichen Dienstes durch die entsprechenden Versorgungsstellen und sind Bestandteil der Bundesbeihilfeverordnung. Eine Bezugnahme auf diese Beträge ist von Seiten der Kostenträger für vollumfänglich Privatversicherte, sofern diese Beträge nicht ausdrücklich in ihren Vertragsbedingungen genannt werden, unzulässig und sollte von Ihnen nicht akzeptiert werden.
Neue Richtlinien für Beihilfeberechtigte ab Mai 2025
Beihilfeberechtigte Patientinnen und Patienten erhalten eine anteilige Erstattung der Kosten durch ihre Versorgungsstellen bis zur im Verzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge genannten Höhe. Der Differenzbetrag ist, analog zu gesetzlich Versicherten, als sog. Eigenanteil von Ihnen zu leisten. In der Fassung der Beihilfeverordnung vom April 2024 hat der Gesetzgeber sowohl die Vergütungshöhe als auch die Richtwerte für die Behandlungszeiten im Wesentlichen an die Zahlen der gesetzlichen Versicherungen angeglichen. Für unsere Leistungen wird dort somit ein Behandlungsintervall von 15 bis 20 Minuten angesetzt. Wir können in dieser Taktung auf Basis unseres Behandlungskonzeptes keine qualitativ akzeptable Therapie durchführen und bleiben bei einer Mindestbehandlungszeit von 30 Minuten. Hierfür steigt dann der von Ihnen zu leistende Eigenanteil für einige Leistungen spürbar an.
Um finanzielle Belastungen für Sie zu reduzieren und einen qualitativen Mehrwert zu erreichen bieten wir Ihnen an, Ihre Termine als Doppelbehandlungen mit einer Dauer von 40 Minuten durchzuführen. Diese werden dann zu den genannten Höchstbeträgen abgerechnet.
Die Möglichkeit dieser Abrechnung besteht, wenn gewünscht, ebenfalls für privatversicherte Patientinnen und Patienten mit einer vertraglich vereinbarten Begrenzung der Erstattung bzw. für Versicherte im Basis-, Standard- und/oder Notlagentarif.
Somit gelten in unserer Praxis folgende Preise (Stand: Mai 2025):
Manuelle Therapie (MT) |
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Einzelbehandlung 30 Min. |
EUR 42,50
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Doppelbehandlung 40 Min. |
EUR 69,60 (2 x 34,80) |
Doppelbehandlung 60 Min. |
EUR 85,-
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Krankengymnastik (KG) |
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Einzelbehandlung 30 Min. |
EUR 42,50
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Doppelbehandlung 40 Min. |
EUR 58,- (2 x 29,-) |
Doppelbehandlung 60 Min. |
EUR 85,-
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KG- ZNS (PNF) |
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Einzelbehandlung 30 Min. |
EUR 46,-
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Gesundheitsberatung & Coaching |
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Einzelsitzung 50 – 60 Min. |
EUR 85,-
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Weitere Informationen erhalten Sie unter
Gesetzlich Versicherte benötigen für eine Behandlung in unserer Praxis eine entsprechende Heilmittelverordnung. Die Kosten der Behandlung werden zum größten Teil von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und direkt mit uns abgerechnet. Die Versicherten haben jedoch einen gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil zu leisten, den wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen.
Die gesetzlichen Krankenkassen geben eine Mindestbehandlungszeit von 15 Minuten pro Termin vor. Für diese Zeitspanne wurde die jeweilige Vergütung kalkuliert. Aus unserer Sicht ist in dieser Taktung keine sinnvolle Therapie möglich. Daher arbeiten wir ausschließlich in Doppelbehandlungen, so daß Sie bei einer üblichen Verordnung (z.B. " 6 x KG" ) drei Termine in Doppelbehandlung bei uns wahrnehmen können. Bitte beachten Sie, dass die Durchführung von Doppelbehandlungen auf dem Rezept durch die verordnende Ärztin / den verordnenden Arzt vermerkt wird.